Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Testament: Drei Dokumente, die jede Familie kennen sollte
Wer entscheidet für Sie, wenn Sie es selbst nicht können? Viele verlassen sich auf den Ehepartner oder die Kinder – doch das Gesetz sieht das nur sehr eingeschränkt vor. Ein Überblick über die drei Dokumente, die Klarheit schaffen.
Warum diese Fragen jeden betreffen
Ein Unfall, eine schwere Erkrankung, eine Operation mit Komplikationen – es kann jeden in jedem Alter treffen. Dann stellen sich ganz praktische Fragen: Wer spricht mit den Ärzten? Wer bezahlt die Rechnungen, kündigt Verträge, kümmert sich um die Immobilie? Und wer entscheidet über medizinische Behandlungen?
Mit wenigen Dokumenten können Sie selbst bestimmen, wer in Ihrem Sinne handelt. Das gibt nicht nur Ihnen Sicherheit, sondern entlastet auch Ihre Familie in einer ohnehin schweren Situation.
Der häufigste Irrtum: „Mein Partner darf das doch“
Seit 1. Januar 2023 gibt es das Notvertretungsrecht für Ehegatten (§ 1358 BGB). Es ist aber eng begrenzt: Es gilt nur für Angelegenheiten der Gesundheitssorge, nur wenn der Partner nicht selbst entscheiden kann – und höchstens für sechs Monate. Bankgeschäfte, Verträge oder Vermögensfragen umfasst es nicht. Kinder haben kein automatisches Vertretungsrecht für ihre volljährigen Eltern.
Dann entscheidet das Betreuungsgericht
Fehlt eine Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 BGB). Das kann ein Familienmitglied sein, muss es aber nicht. Eine wirksame Vorsorgevollmacht geht der Betreuung grundsätzlich vor.
Die Dokumente im Überblick
| Dokument | Was es regelt | Form |
|---|---|---|
| Vorsorgevollmacht | Wer Sie in Gesundheits-, Vermögens- und Behördenangelegenheiten vertritt (§ 1814 Abs. 3, § 1820 BGB) | schriftlich empfohlen; notarielle Form sinnvoll, z. B. bei Immobilien |
| Patientenverfügung | Welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen (§ 1827 BGB) | schriftlich |
| Betreuungsverfügung | Wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, falls doch eine Betreuung nötig wird (§ 1816 Abs. 2 BGB) | schriftlich empfohlen |
| Testament | Wer nach Ihrem Tod was erhält (§§ 2064 ff. BGB) | eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder notariell (§§ 2231, 2247 BGB) |
Tipps aus der Praxis
- Vertrauen ist die Grundlage. Eine Vorsorgevollmacht gibt weitreichende Befugnisse. Wählen Sie Menschen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen, und sprechen Sie offen über Ihre Wünsche.
- Banken frühzeitig einbinden. Kreditinstitute verlangen häufig eine eigene Konto- oder Depotvollmacht oder eine notarielle Vollmacht. Klären Sie das, solange Sie selbst handeln können.
- Immobilien bedenken. Für Grundbuchangelegenheiten ist in der Regel eine notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmacht erforderlich (§ 29 GBO).
- Auffindbar machen. Vorsorgevollmachten können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Betreuungsgerichte fragen dort nach.
- Regelmäßig prüfen. Lebensumstände ändern sich. Ein Blick alle paar Jahre – und nach großen Ereignissen – hält die Dokumente aktuell.
Und nach dem Tod? Das Testament
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie entspricht nicht immer dem, was Sie sich wünschen – etwa wenn der Partner abgesichert werden soll, Kinder aus verschiedenen Beziehungen beteiligt sind oder eine Immobilie in der Familie bleiben soll.
Ein eigenhändiges Testament muss vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Viele Ehepaare wählen ein gemeinschaftliches Testament, häufig als sogenanntes Berliner Testament (§ 2269 BGB). Hier lohnt eine sorgfältige Prüfung: Pflichtteilsansprüche (§ 2303 BGB) und steuerliche Freibeträge der Kinder sollten mitbedacht werden. Notariell beurkundete und amtlich verwahrte Testamente werden im Zentralen Testamentsregister erfasst.
Vorsorge ist ein Geschenk an die Menschen, die man liebt.
Checkliste für Ihren Notfallordner
Was in den Notfallordner gehört
- Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung – mit Hinweis, wo die Originale liegen
- Testament oder Hinweis auf den Verwahrort
- Übersicht über Konten, Depots, Versicherungen und laufende Verträge
- Unterlagen zu Immobilien und Darlehen
- Wichtige Ansprechpartner: Hausarzt, Steuerberatung, Rechtsanwalt, Notar, Finanzplaner
- Hinweise zum digitalen Nachlass: Online-Konten und wo Zugangsdaten sicher hinterlegt sind
Fazit
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament sind keine Frage des Alters, sondern der Verantwortung. Wer sie regelt, behält auch in schwierigen Situationen die Selbstbestimmung – und erspart der Familie Unsicherheit. Als Generationenberater helfe ich Ihnen, den Überblick zu gewinnen, das Gespräch in der Familie zu führen und die Umsetzung mit Rechtsanwälten, Notaren und Ihrer Steuerberatung zu koordinieren.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 1358 BGB (Notvertretungsrecht für Ehegatten)
- § 1814 BGB (Voraussetzungen der Betreuung)
- § 1816 BGB (Auswahl des Betreuers, Betreuungsverfügung)
- § 1820 BGB (Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung)
- § 1827 BGB (Patientenverfügung)
- § 2247 BGB (eigenhändiges Testament)
- § 2269 BGB (gegenseitige Einsetzung, „Berliner Testament“)
- § 2303 BGB (Pflichtteil)
- § 29 GBO (Nachweis der Eintragungsgrundlagen)
- Bundesministerium der Justiz: Betreuungsrecht und Vorsorge
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
- Zentrales Testamentsregister der Bundesnotarkammer
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Er stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Rechenbeispiele sind vereinfachte Modellrechnungen ohne Gewähr. Stand: 10. Oktober 2026.
