Neu ab 2027: Geförderte Vorsorge für Ärzte, Freiberufler und Selbstständige
Bisher blieb die staatlich geförderte Riester-Vorsorge vielen Ärztinnen und Ärzten, Freiberuflern und Selbstständigen verschlossen. Ab 2027 ändert sich das. Wer gefördert wird, was die Förderung bringt – und wie sie sich in Ihre gesamte Versorgung einfügt.
Warum das neu ist
Die Riester-Förderung war an die gesetzliche Rentenversicherung geknüpft. Wer als niedergelassene Ärztin, als Anwalt, Architektin, Berater oder Gewerbetreibender nicht pflichtversichert war, ging leer aus – ebenso angestellte Ärztinnen und Ärzte, die über ihr Versorgungswerk statt über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert sind.
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz hat der Bundestag den Kreis der Geförderten erweitert. Im ursprünglichen Gesetzentwurf war das noch nicht vorgesehen; der Finanzausschuss hat Selbstständige und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke aufgenommen. Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2027.
Wer ab 2027 gefördert wird
| Gruppe | Voraussetzungen |
|---|---|
| Selbstständige und Freiberufler, z. B. niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Gewerbetreibende | Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit im Beitragsjahr (§ 15 bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG), das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet und für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben |
| Angestellte Pflichtmitglieder eines Versorgungswerks, z. B. angestellte Ärztinnen und Ärzte in Klinik oder Praxis | Pflichtmitgliedschaft mit gezahlten Beiträgen zum Versorgungswerk und Einwilligung, dass die Mitgliedschaft an die zentrale Stelle übermittelt wird |
Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, war schon bisher förderberechtigt und bleibt es. Ist in einer Ehe nur ein Partner selbst förderberechtigt, kann der andere unter Umständen mittelbar gefördert werden – mit einem eigenen Vertrag und einer Grundzulage von höchstens 175 € im Jahr.
Was die Förderung bringt
| Baustein | Regel |
|---|---|
| Grundzulage | 50 % auf die ersten 360 € Eigenbeitrag, 25 % auf weitere Beiträge bis 1.800 € – höchstens 540 € im Jahr |
| Kinderzulage | bis 300 € je kindergeldberechtigtem Kind und Jahr |
| Berufseinsteigerbonus | einmalig 200 € für Sparer unter 25 Jahren |
| Mindesteigenbeitrag | 120 € im Jahr |
| Steuer | Sonderausgabenabzug bis 1.800 € zuzüglich Zulagen; das Finanzamt prüft, ob der Steuervorteil die Zulagen übersteigt |
| Besteuerung | Erträge in der Ansparphase steuerfrei, Auszahlungen werden im Alter versteuert (nachgelagerte Besteuerung) |
Ein Rechenbeispiel
Eine niedergelassene Ärztin mit einem Grenzsteuersatz von 42 % zahlt 1.800 € im Jahr ein, also 150 € im Monat. Sie hat zwei Kinder, für die sie Kindergeld erhält.
| ohne Kinder | mit 2 Kindern | |
|---|---|---|
| Grundzulage | 540 € | 540 € |
| Kinderzulagen | – | 600 € |
| zusätzliche Steuerersparnis | 443 € | 95 € |
| Förderung gesamt | 983 € | 1.235 € |
| bezogen auf den Eigenbeitrag | rund 55 % | rund 69 % |
So entsteht die Steuerersparnis: Abziehbar sind 1.800 € plus Zulagen. Bei 42 % ergibt das ohne Kinder 2.340 € × 42 % = 983 €; davon ist die Grundzulage von 540 € bereits gezahlt, das Finanzamt erstattet also zusätzlich 443 €. Mit Kindern: 2.940 € × 42 % = 1.235 €, abzüglich 1.140 € Zulagen bleiben 95 €. Die Kinderzulage wird je Kind einem Elternteil zugeordnet – wer sie erhält, sollte bei Ehepaaren bewusst festgelegt werden.
Ehrlich eingeordnet: ein Baustein, kein Ersatz
Die Förderung ist attraktiv – aber sie ist auf 1.800 € Eigenbeitrag im Jahr begrenzt. Für Ärztinnen, Ärzte und Selbstständige mit höherem Einkommen ist das Altersvorsorgedepot deshalb ein ergänzender Baustein. Es ersetzt weder das Versorgungswerk noch eine Basisrente oder den freien Vermögensaufbau.
Drei Punkte, die oft übersehen werden
Auszahlung: Das Altersvorsorgedepot zahlt frühestens ab 65 aus – entweder als lebenslange Rente, als Auszahlplan mindestens bis 85 oder kombiniert; zu Beginn sind bis zu 30 % als Kapital möglich. Steuer: Die Auszahlungen werden im Alter mit Ihrem dann gültigen Steuersatz versteuert – wer im Ruhestand hohe Versorgungsbezüge hat, sollte das einplanen. Krankenversicherung: Ob auf die Auszahlungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen, hängt von Ihrem Versicherungsstatus im Alter ab. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten zählen grundsätzlich alle Einnahmen; bei privat Versicherten richtet sich der Beitrag nicht nach dem Einkommen.
Der Vorsorgecheck bei schwankendem Einkommen
Bei Selbstständigen schwankt das Einkommen oft von Jahr zu Jahr. Gerade deshalb lohnt sich der Blick auf das Ganze: Welche lebenslangen Einnahmen haben Sie im Alter – etwa aus dem Versorgungswerk –, und decken sie Ihre Grundausgaben? Welche flexiblen Bausteine – Depot, Immobilien, Praxis- oder Unternehmenswert – sollen Ihre Wünsche finanzieren?
- Flexibel einzahlen: Schon 120 € im Jahr sichern die Zulagen; in guten Jahren kann der Beitrag bis 1.800 € steigen.
- Steuererklärung nicht vergessen: Für Selbstständige ist die abgegebene Steuererklärung für das Beitragsjahr Voraussetzung der Förderung.
- Praxis- oder Unternehmenswert realistisch einschätzen: Ein Verkaufserlös ist keine sichere Rente. Planen Sie ihn als flexiblen Baustein, nicht als Fundament.
Wie der Vorsorgecheck mit lebenslangen und flexiblen Einnahmen funktioniert, zeige ich Schritt für Schritt im Beitrag „Erst der Vorsorgecheck, dann der Vertrag“.
Fazit
Zum ersten Mal können auch Ärztinnen und Ärzte, Freiberufler und Selbstständige die staatlich geförderte private Vorsorge nutzen – mit bis zu 540 € Grundzulage, Kinderzulagen und Steuervorteil. Den größten Nutzen hat die Förderung, wenn sie als Teil eines Gesamtplans eingesetzt wird: abgestimmt auf Versorgungswerk, Steuer, Praxis oder Unternehmen und Ihre Ziele für den Ruhestand.
Die Modellrechnung ist vereinfacht (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, gleichbleibender Grenzsteuersatz) und dient nur der Veranschaulichung. Steuerliche Einzelfragen klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4996: Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Altersvorsorgereformgesetz (25.03.2026)
- Deutscher Bundestag: Bundestag beschließt das Altersvorsorgedepot (27.03.2026)
- aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung: Bundestag verabschiedet Altersvorsorgereformgesetz (27.03.2026)
- Deutsche Rentenversicherung: Altersvorsorge-Reformgesetz
- Stiftung Warentest: Altersvorsorgedepot – was die Riester-Reform bedeutet (26.08.2026)
- § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) – zusätzliche Altersvorsorge
- § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Er stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Rechenbeispiele sind vereinfachte Modellrechnungen ohne Gewähr. Stand: 13. Oktober 2026.
